Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 19.04.2012 - 4 Bf 56/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,11125
OVG Hamburg, 19.04.2012 - 4 Bf 56/11 (https://dejure.org/2012,11125)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19.04.2012 - 4 Bf 56/11 (https://dejure.org/2012,11125)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19. April 2012 - 4 Bf 56/11 (https://dejure.org/2012,11125)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,11125) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 6 Abs 1 Nr 14 StVG, § 45 Abs 1b S 1 Nr 2 StVO
    Antrag eines Schwerbehinderten auf Einrichtung eines personengebundenen Behindertenparkplatzes; Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung; Einzelfallumstände

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines subjektiv-öffentlichen Rechts einer schwerbehinderten Person auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag bzgl. der Einrichtung eines personengebundenen Behindertenparkplatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen eines subjektiv-öffentlichen Rechts einer schwerbehinderten Person auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag bzgl. der Einrichtung eines personengebundenen Behindertenparkplatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2013, 359 (Ls.)
  • DVBl 2012, 991
  • DÖV 2012, 694
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2004 - 8 A 2057/03

    Zum Parkvorrecht für Schwerbehinderte bei Parkmöglichkeit auf dem eigenen

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2012 - 4 Bf 56/11
    Die Ermessensentscheidung der Behörde ist dabei gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. OVG Münster, Urt. v. 23.6.2004, 8 A 2057/03, juris Rn. 32 ff.; OVG Lüneburg, a.a.O., UA S. 8 f.; VG Saarlouis, Urt. v. 8.9.2010, 10 K 764/09, juris Rn. 28; VG München, Urt. v. 5.6.2002, M 23 K 01.6025, juris Rn. 40).

    § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO bezwecken danach, außergewöhnlich Gehbehinderte zu begünstigen, soweit für sie eine Zumutbarkeitsgrenze überschritten und bei Berücksichtigung der allgemeinen örtlichen Verkehrsverhältnisse der übrige Verkehr weder behindert noch gefährdet wird (vgl. OVG Münster, Urt. v. 23.6.2004, 8 A 2057/03, juris Rn. 41).

  • VG München, 05.06.2002 - M 23 K 01.6025
    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2012 - 4 Bf 56/11
    Die Ermessensentscheidung der Behörde ist dabei gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. OVG Münster, Urt. v. 23.6.2004, 8 A 2057/03, juris Rn. 32 ff.; OVG Lüneburg, a.a.O., UA S. 8 f.; VG Saarlouis, Urt. v. 8.9.2010, 10 K 764/09, juris Rn. 28; VG München, Urt. v. 5.6.2002, M 23 K 01.6025, juris Rn. 40).

    Die mit § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO verfolgten Zwecke lassen sich deshalb nur erreichen, indem jeder Einzelfall gesondert beurteilt und die Art und der Umfang der Behinderung, die individuellen (Fort-) Bewegungsmöglichkeiten des behinderten Menschen, die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, die jeweilige Verkehrssituation und die jeweilige Parkraumsituation konkret bewertet und gewichtet werden (so OVG Lüneburg, Urt. v. 14.4.1988, 12 OVG A 269/85, UA S. 13; ebenso VG München, Urt. v. 5.6.2002, M 23 K 01.6025, juris Rn. 42).

  • BVerwG, 18.09.1984 - 1 A 4.83

    Ausländer - Nachzug - Ehegatten - Aufenthaltserlaubnis - Wartefrist -

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2012 - 4 Bf 56/11
    Zwar sind ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften grundsätzlich zulässig, soweit sie sich ihrerseits am Zweck der gesetzlichen Ermächtigung orientieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.1984, BVerwGE 70, 127, juris Rn. 17; Beschl. v. 27.12.1990, 1 B 162.90, juris Rn. 5; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 Rn. 51, m.w.N.).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 64.95

    Umweltrecht - Anspruch auf Umweltinformationen, Behördliches Ermessen

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2012 - 4 Bf 56/11
    Denn die Rücksichtnahme auf den erwarteten Verwaltungsaufwand kann insbesondere dann ermessensfehlerhaft sein, wenn dies, ohne dass es erforderlich ist, auf Kosten der Verwirklichung gesetzlicher Ziele geht (vgl. Aschke, a.a.O., § 40 Rn. 65, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 6.12.1996, BVerwGE 102, 282, juris Rn. 14 ff.).
  • BVerfG, 10.02.2006 - 1 BvR 91/06

    Zur Verfassungsmäßigkeit von § 12 Abs 2 des niedersächsischen Gesetzes über

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2012 - 4 Bf 56/11
    Zudem ist der Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nur im Fall einer Benachteiligung, nicht hingegen im Fall einer Bevorzugung behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen eröffnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.2.2006, NVwZ 2006, 679, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 13.12.1962 - III C 75.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2012 - 4 Bf 56/11
    Demgegenüber verfehlt eine schematische Bewertung und Gewichtung dieser Gesichtspunkte, die keinen Raum lassen für die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls, den Zweck der Ermessensermächtigung (zu diesem Ermessensfehler: Aschke, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 1. Aufl. 2010, § 40 Rn. 70, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 13.12.1962, BVerwGE 15, 196, juris Rn. 23).
  • BVerwG, 27.12.1990 - 1 B 162.90

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2012 - 4 Bf 56/11
    Zwar sind ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften grundsätzlich zulässig, soweit sie sich ihrerseits am Zweck der gesetzlichen Ermächtigung orientieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.1984, BVerwGE 70, 127, juris Rn. 17; Beschl. v. 27.12.1990, 1 B 162.90, juris Rn. 5; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 Rn. 51, m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 08.09.2010 - 10 K 764/09

    Ausweisung eines Behindertenparkplatzes für Pflegekraft eines Schwerbehinderten

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.04.2012 - 4 Bf 56/11
    Die Ermessensentscheidung der Behörde ist dabei gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. OVG Münster, Urt. v. 23.6.2004, 8 A 2057/03, juris Rn. 32 ff.; OVG Lüneburg, a.a.O., UA S. 8 f.; VG Saarlouis, Urt. v. 8.9.2010, 10 K 764/09, juris Rn. 28; VG München, Urt. v. 5.6.2002, M 23 K 01.6025, juris Rn. 40).
  • VG Freiburg, 07.11.2018 - 4 K 4063/17

    Anfechtungsklage bei Entscheidung über einen Widerspruch gegen eine

    Diese Rechtsgrundlage dient nicht nur öffentlichen Interessen, sondern erfasst die individuellen Belange bestimmter Gruppen von schwerbehinderten Menschen und räumt damit dem Betroffenen ein subjektiv-öffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes ein (OVG Hambg., Urteil vom 19.04.2012 - 4 Bf 56/11 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 18.03.1996 - 25 A 3355/95 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 27.02.2018 - 2 K 3854/17 -, juris); auch beim "actus contrarius", der Aufhebung eines bereits eingerichteten personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes, sind daher die Rechte des hiervon betroffenen Schwerbehinderten zu berücksichtigen.

    Da § 45 Abs. 1 b) Satz 1 Nr. 2 StVO nicht nur im öffentlichen Interesse steht, sondern die individuellen Belange bestimmter Gruppen von schwerbehinderten Menschen erfasst, räumt die Vorschrift dem Betroffenen allerdings ein subjektiv-öffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf einen personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatz und in der Folge einen Anspruch auf ermessensgerechte Berücksichtigung der Rechte Schwerbehinderter ein (OVG Hambg., Urteil vom 19.04.2012 - 4 Bf 56/11 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 18.03.1996 - 25 A 3355/95 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 27.02.2018 - 2 K 3854/17 -, juris).

    [...] Auch wird z.B. kein Bedürfnis für derartige Parkmöglichkeiten zu bejahen sein, wenn auf eigenem Grund und Boden Parkmöglichkeiten bestehen oder in zumutbarer Weise geschaffen werden können oder sonst ausreichender Parkraum in unmittelbarer Nähe [...] vorhanden ist." § 45 Abs. 1 b) Satz 1 Nr. 2 StVO bezweckt danach, außergewöhnlich Gehbehinderte zu begünstigen, soweit für sie eine Zumutbarkeitsgrenze überschritten und bei Berücksichtigung der allgemeinen örtlichen Verkehrsverhältnisse der übrige Verkehr weder behindert noch gefährdet wird (vgl. OVG Hambg., Urteil vom 19.04.2012 - 4 Bf 56/11 -, juris; OVG NVW, Urteil vom 23.06.2004 - 8 A 2057/03 -, juris).

    Während das Interesse am Erhalt öffentlichen Parkraums im Rahmen des § 45 Abs. 1 b) Satz 1 Nr. 2 StVO kein taugliches Ermessenskriterium ist, weil die Regelung gerade eine Besserstellung schwerbehinderter Menschen vor den übrigen Straßenverkehrsteilnehmern bezweckt, gilt für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs anderes; im Rahmen des § 45 Abs. 1 b) Satz 1 Nr. 2 StVO sind die persönlichen Interessen des Schwerbehinderten an der Einrichtung eines solchen Parkplatzes mit den Interessen der Allgemeinheit an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehres gerecht abzuwägen (VG Aachen, Urteil vom 27.02.2018 - 2 K 3854/17 -, juris; VG München, Beschluss vom 10.06.2002 - M 23 E 01.6052 -, juris; OVG Hambg., Urteil vom 19.04.2012 - 4 Bf 56/11 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2023 - 13 S 1831/22

    Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes; vorhandener

    Diese Vorschrift räumt grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf einen personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatz ein, jedoch hat der Betroffene einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie, am Zweck der Regelung orientierte Entscheidung über seinen Antrag (BayVGH, Urteil vom 13.12.2019 - 11 ZB 19.1437 - juris Rn. 13; OVG Hamburg, Urteil vom 19.04.2012 - 4 Bf 56/11 - juris Rn. 24).

    Zweck der genannten Regelung ist es, außergewöhnlich Gehbehinderte und blinde Menschen zu begünstigen, soweit für sie eine Zumutbarkeitsgrenze überschritten und bei Berücksichtigung der allgemeinen örtlichen Verkehrsverhältnisse der übrige Verkehr weder behindert noch gefährdet wird (OVG Hamburg, Urteil vom 19.04.2012 a. a. O. Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.06.2004 a. a. O. Rn. 41).

  • VG Aachen, 27.02.2018 - 2 K 3854/17

    Personenbezogener Schwerbehindertenparkplatz; Arbeitsstätte; Ermessen;

    Dem entspricht auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO (VwV-StVO), die im Interesse einer gleichmäßigen, am Gesetzeszweck ausgerichteten Rechtsanwendung das der Straßenverkehrsbehörde eröffnete Ermessen steuert, vgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Juni 2004 - 8 A 2057/03 - und OVG Hamburg, Urteil vom 19. April 2012 - 4 Bf 56/11 - , jeweils juris.

    Wie bereits in der Gesetzesbegründung wird auch zu dieser Voraussetzung als Beispielsfall für eine Unvertretbarkeit die Anordnung eines absoluten Halteverbots (Zeichen 283) aufgeführt, d.h. ein Fall, in dem das Parksonderrecht zu einer Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs führen würde, vgl. insoweit auch: Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 19. April 2012 - 4 Bf 56/11 -, Rz. 32 und OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2004 - 8 A 2057/03 -, Rz. 40, jeweils juris.

  • VGH Bayern, 13.12.2019 - 11 ZB 19.1437

    Anspruch auf Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes

    Der Betroffene hat jedoch Anspruch auf ermessensfehlerfreie, am Zweck der Regelung orientierte Entscheidung über seinen Antrag (vgl. OVG Hamburg, U.v. 19.4.2012 - 4 Bf 56/11 - DVBl 2012, 991 = juris Rn. 24).
  • VG Würzburg, 19.06.2019 - W 6 K 17.1027

    Kein Anspruch auf Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes bei

    Dem entspricht auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO (VwV-StVO), die im Interesse einer gleichmäßigen, am Gesetzeszweck ausgerichteten Rechtsanwendung das der Straßenverkehrsbehörde eröffnete Ermessen steuert, (vgl. dazu OVG NW, U.v. 23.6.2004 - 8 A 2057/03 - juris; OVG Hamburg, U.v. 19.4.2012 - 4 Bf 56/11 - juris).
  • VGH Bayern, 04.04.2019 - 11 C 19.477

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung - Einrichtung

    Der Betroffene hat jedoch Anspruch auf ermessensfehlerfreie, am Zweck der Regelung orientierte Entscheidung über seinen Antrag auf Einrichtung eines personengebundenen Behindertenparkplatzes (vgl. OVG Hamburg, U.v. 19.4.2012 - 4 Bf 56/11 - DVBl 2012, 991 = juris Rn. 24).
  • VG Stuttgart, 27.08.2015 - 1 K 2807/13

    Beamter, Berücksichtigung der Promotionszeit bei der Berechnung der

    Denn der Beklagte kann sich nur dann mit Erfolg auf die vorgetragene Selbstbindung durch Verwaltungsvorschrift berufen, wenn diese ihrerseits rechtmäßig ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 40 Rn. 73; Hamburgisches OVG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 Bf 56/11 -, juris).
  • VG Düsseldorf, 06.02.2024 - 14 K 1723/23

    Parksonderrecht, Schwerbehinderte, Parkmöglichkeit au privatem Grund

    Andererseits hat die Beklagte dem Normzweck, außergewöhnlich Gehbehinderte nur im Ausnahmefall zu begünstigen, soweit für sie eine Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird, vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 19. April 2012 - 4 Bf 56/11 - juris; OVG NRW, Urteil vom23. Juni 2004 - 8 A 2057/03 - juris.
  • VG Ansbach, 12.03.2013 - AN 1 K 09.02298

    Vorwegentscheidung über Vordienstzeiten; Anerkennung der Zeit der Vorbereitung

    Für die Selbstbindung der Verwaltung durch Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften gilt Entsprechendes, wobei beim Erlass von Verwaltungsvorschriften bzw. Richtlinien anerkannt ist, dass diese, soweit dies nicht auf Kosten der Verwirklichung gesetzlicher Ziele geht (vgl. OVG Hamburg, U. v. 19.4.2012, 4 Bf 56/11, DVBl 2012, 991 f.; OVG Berlin, U. v. 18.4.2012, 4 B 40/10), auch die Grundsätze der Verwaltungsvereinfachung und -praktika-bilität berücksichtigen und insoweit auch Typisierungen bzw. Pauschalisierungen vornehmen dürfen (vgl. BVerfG, B. v. 31.5.1988, 1 BvR 520/83, BVerfGE 778, 214 ff.) = DVBl 1989, 94 ff. = NJW 1989, 666 ff.; BVerwG, U. v. 14.1.1980, 6 C 34/78, ZBR 1981, 65 ff., unter Hinweis auf U. v. 29.8.1966, VIII C. 40.63, Buchholz BVerwG Nr. 12 = JR 1967, 238).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht